Schwimmer schwimmt eine Bahn

Satzung

Satzung Schwimmverein Straubing e.V.

Fassung vom 12.12.2014

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Schwimmverein Straubing e.V.“ abgekürzt „SV Straubing“ genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Straubing und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Straubing unter der Nummer VR 67 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV) und erkennt deren Satzung an. Er erkennt ebenfalls die Satzungen und Ordnungen der Mitgliederverbände des BLSV an, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zu den genannten Verbänden vermittelt. Die Mitgliedschaft in weiteren Verbänden des BLSV ist nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung möglich.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Dies geschieht insbesondere durch die Pflege, Erhaltung und Förderung des Schwimmsports gem. § 52 II Nr. 21 AO.
(3) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfach¬verbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
(4) Der Vereinszweck besteht in der Förderung des Schwimmsports und wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Teilnahme an Schwimmwettbewerben in den jeweiligen Klassen
b) Instandhaltung der vereinseigenen Anlagen, Sportgeräte und deren Zubehör
c) Abhalten geordneter Trainings- und Übungsstunden
d) Ausbildung und Einsatz sachgemäß vorgebildeter Übungsleiter
e) Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen
f) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und Veranstaltungen
g) Förderung der Vereinsjugend
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(7) Die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

§ 3 Mittel des Vereins
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(2) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minder-jähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Der Schwimmverein Straubing e.V. hat aktive und fördernde Mitglieder.
(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch den Vereinsausschuss gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld in angemessener Höhe. Die Obergrenze liegt bei € 100.
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied¬schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge, Umlagen
(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus einmal im Jahr zu entrichten und wird vom Konto des Mitglieds eingezogen. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(3) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(5) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
(6) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes neu aufzunehmende Mitglied hat vor der Aufnahme das Recht in diese Satzung Einblick zu nehmen. Die Satzung des Schwimmverein Straubing e.V. ist auf der Homepage des Vereins eingestellt und kann dort jederzeit eingesehen werden.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt

  • die Vereinseinrichtungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen zu benutzen
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet

  • die Zwecke und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen
  • die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Anordnungen des Vereinsausschusses und der Vorstandschaft zu beachten
  • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
  • ihrer Beitragspflicht pünktlich und vollständig nachzukommen

§ 10 Organe des Vereines
(1) Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand
  • Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können im Verein zur Erfüllung der Vereinszwecke besondere Gremien gebildet werden. Diese Gremien haben für die übrigen Vereinsorgane beratende Funktion. Sie können keine Beschlüsse im Sinne dieser Satzung fassen und auch kein eigenes Vermögen bilden.
(3) Der Verein kann, neben den Organen des Vereins, einen EHRENVORSITZENDEN haben.
(4) Die Ernennung des Ehrenvorsitzenden ist der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses vorbehalten. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht an allen Versammlungen und Sitzungen des Vereins teilzunehmen. Ein Stimmrecht hat er jedoch nur bei den Mitgliederversammlungen.

§ 11 Vorstand
(1) Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(4) Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch diese Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

§ 12 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus

  • Den Mitgliedern des Vorstandes
  • Dem Sportleiter
  • Dem Schriftführer
  • Dem Jugendwart
  • Beisitzern, deren Zahl und Funktion von der Mitgliederversammlung festzulegen ist

(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Halbjahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Der Antrag muss dem Vorsitzenden schriftlich unterbreitet werden.
(3) Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(4) Zu den Sitzungen des Vereinsausschusses können beratende Mitglieder des Vereins geladen werden, die jedoch kein Stimmrecht haben.

§13 Gemeinsame Bestimmungen für den Vorstand und den Vereinsausschuss
(1) Die Bestellung (Wahl) erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
(2) Die Wahl hat im Regelfall in geheimer Abstimmung zu erfolgen. In der Geschäftsordnung können hierzu abweichende Verfahren festgelegt werden.
(3) Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Organe bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung (Neuwahl) der nächsten Organe im Amt.
(4) Das Amt endet mit Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein.
(5) Die Bestellung (Wahl) des Vorstandes ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund (§27 BGB) vorliegt.
(6) Scheidet der 1. Vorsitzende vor Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt aus oder erklärt er, unter Angabe eines wichtigen Grundes, seinen Rücktritt, der den übrigen Mitgliedern des Vorstandes und des Vereinsausschusses schriftlich zu erklären ist, beruft der übrige Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, die der 2. Vorsitzende leitet. In dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ist für den Rest der laufenden Amtsperiode ein 1. Vorsitzender neu zu wählen. Geht der neugewählte 1. Vorsitzende aus den Reihen der übrigen Vorstands- oder Ausschussmitglieder hervor, ist in dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied für den freigewordenen Vorstands- oder Ausschusssitz neu zu wählen. Kommt es zu keiner Neuwahl eines 1. Vorsitzenden so führt der 2. Vorsitzende bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Vereinsgeschäfte.
Scheidet der 2. Vorsitzende vor Ablauf der Amtsperiode aus seinem Amt aus oder erklärt er, unter Angabe eines wichtigen Grundes, seinen Rücktritt, der den übrigen Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes schriftlich zu erklären ist, so ist aus dem Vereinsausschuss für den Rest der laufenden Amtsperiode ein 2. Vorsitzender zu wählen. Kommt es zu keiner Neuwahl eines 2. Vorsitzenden so bleibt dieses Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung unbesetzt.
Bei Ausscheiden des Schatzmeisters wird analog wie beim Ausscheiden des 2. Vorsitzenden verfahren.
Beim Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzers wird dessen Amt bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Wahl gestellt.
(7) Die Organe fassen ihre Beschlüsse, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Ein Beschluss des Vorstandes und des Vereinsausschusses kann auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder der Organe ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
Für die Ausfertigung der schriftlichen Beschlüsse ist der Schriftführer zuständig.
Bei Beschlüssen des Vorstandes und des Vereinsausschusses zählt, nur bei Stimmengleichheit, die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
(8) Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder der 1. Vorsitzende oder zwei Vorstandsmitglieder eine solche für notwendig erachten.
(9) Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Halbjahr zusammen, oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies schriftlich beantragen.

§14 Mitgliederversammlung
(1) Satzungsgemäße Mitgliederversammlungen sind:

  • die ordentliche Mitgliederversammlung
  • die außerordentliche Mitgliederversammlung

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. In besonderen Fällen kann der Vereinsausschuss eine Verschiebung der Mitgliederversammlung beschließen.
(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen, bei Rücktritt des 1. Vorsitzenden, oder wenn 1/5 aller Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangen.

§15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlung
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vereinsausschusses
f) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt die Regelung dringender, nicht bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aufschiebbarer Angelegenheiten und die Auflösung des Vereins.

§16 Form und Berufung der Versammlungen und Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses sind schriftlich, mündlich oder fernmündlich, unter Einhaltung einer angemessenen Frist (mindestens 5 Tage), einzuberufen.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand in einer angemessenen Frist (10 Tage) vor dem Versammlungsbeginn durch eine Anzeige in der örtlichen Presse und/oder durch Bekanntgabe auf der vereinseigenen Homepage, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist, vorbehaltlich des §23 (Auflösung des Vereins) dieser Satzung, beschlussfähig, wenn die Einberufung in satzungsgemäßer Weise erfolgt ist.
Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden, vorbehaltlich der §20 und §23 dieser Satzung, durch einfache Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Wahlrecht und Wählbarkeit werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§17 Ablauf von Sitzungen und Versammlungen
(1) Die Durchführung und der ordnungsgemäße Ablauf von Sitzungen und Versammlungen sind in einer Geschäftsordnung zu regeln.

§18 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich

§19 Beurkundung der Beschlüsse
(1) Über die Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses ist stets eine Niederschrift aufzunehmen. Dies hat durch den Schriftführer oder, im Falle der Verhinderung des Schriftführers, von einem anderen Vorstandsmitglied, das vor der Versammlung oder Sitzung zu bestimmen ist, zu geschehen.
(2) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§20 Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung oder eine Neufassung dieser Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Satzungsänderungen sind dem zuständigen Amtsgericht und dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §2 dieser Satzung genannten, gemeinnützigen Zwecke betreffen und Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens, bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften.

§ 21 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 720,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung..
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportarten-zugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 23 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Auf der Tagesordnung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.
(3) Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder wenn 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.
(4) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4/5 der stimm-berechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind in dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb von vier Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(5) Diese Versammlung ist dann, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(6) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(7) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
(8) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vereinsvermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden an die Stadt Straubing.
(9) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht und dem Finanzamt für Körperschaften anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf die Dachverbände, denen der Verein angehört.

§ 24 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 25 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung des Schwimmverein Straubing e.V. wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12.12.2014 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Straubing in Kraft.